CORONA: Bundesregelung zur Fixkostenhilfe 2020

Das BMWi hat seine FAQ zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeit. 

Am 04. Dezember 2020 wurde Punkt 4.16 der beihilferechtlichen Hinweise aktualisiert. Hierbei wurde folgender Hinweis ergänzt: 

Die Überbrückungshilfe wird auf höchstens 90% der ungedeckten Fixkosten beschränkt. Ungedeckte Fixkosten bedeuten in diesem Kontext Verluste, welche die Unternehmen während des Förderzeitraum in Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.

Soll beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein  bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Demnach wird die Höhe der maximalen Auszahlung auf die Höhe des Verlustes begrenzt. 

Grundlage für diese Regelung ist die "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" (hier verlinkt), welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. befrister Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützuing der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19).

Die Bundessteuerberaterkammer geht davon aus, dass die Einschränkung aufgrund des EU-rechtlichen Rahmens auch nicht mehr revidiert werden kann.

Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich aufgenommen wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellten Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind. 

Zwar konnte die Bundessteuerberaterkammer beim BMWi erwirken, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 05. Dezember 2020 gerstellt wurden, nicht erfoderlich ist. Die Korrektur muss dann jedoch im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Als Konsequenz ist insbesondere mit einer Rückzahlungspflicht zu rechnen. Auch die Erstattung der Kosten für den Antrag könnte somit ganz oder teilweise entfallen.

Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III. 

Aktuell kann weder die Bundessteuerberaterkammer noch die Steuerberaterkammer zu fragen des Beihilferechts Auskünfte erteilen. Das BMWi entwicklet derzeit Arbeitshilfen zu dieser Thematik und wird diese sobald wie möglich veröffentlichen.