Steueränderungen ab 2021

  • Steueränderungen 2021 für alle Steuerzahler und Steuerzahlerinnen


Solidaritätszuschlag wird für die meisten Steuerzahler abgeschafft  
Ab 2021 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben (zusammen veranlagte Ehepartner: von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Berechnet nach dem Steuertarif 2020 ist das bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro der Fall (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.434 Euro).

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.718 Euro bis 96.409 Euro (zusammen veranlagte Ehepartner: 123.435 Euro bis 192.818 Euro) liegen Sie in der sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wächst ein gemilderter Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen kontinuierlich an. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze liegt, muss der volle Satz von weiterhin 5,5% der Einkommensteuer bezahlt werden.

Nach Angaben der Bundesregierung zahlen ab 2021 rund 90% der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr.

Steuertarif: Erhöhung des Grundfreibetrags und Abbau der kalten Progression
Ab 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro. Zum Abbau der sog. kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,52% angehoben.

Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende. 

Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.
Die Änderungen durch das »Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen« auf einen Blick:
 

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50,
  • Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums »hilflos« bei der zu pflegenden Person und
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.


Pauschbeträge ab 2021
 

Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro


 

  • Steueränderungen 2021 für Familien, Eltern und Kinder 

Höheres Kindergeld ab 2021

Durch das Zweite Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld aber dem 1. Januar 2021 um 15 Euro je Kind. Das Kindergeld beträgt dann monatlich
 

- für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
- für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und
- für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
 

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

Anhebung der BEA-Freibeträge
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.
 
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen soll im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben werden, also von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022.
 

  • Steueränderungen 2021 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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Fernpendler: Befristete Anhebung der Entfernungspauschale
Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer
 

-ab 1.1.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,
-ab 1.1.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.
 

Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.


Die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.

Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts. 

Fernpendler mit niedrigem Einkommen: Mobilitätsprämie
Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, brauchen keine Einkommensteuer zu zahlen. Ihnen bringt die eben beschriebene Erhöhung der Entfernungspauschale also nichts. Das Finanzamt zahlt deshalb in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte). Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage.

Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.

Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte steigen –
 
 

  • Steueränderungen 2021 für Kapitalanleger 

Höhere Wohnungsbauprämie für mehr Bausparer
Ab dem Sparjahr 2021 steigen bei der Wohnungsbauprämie

-die Einkommensgrenze: für Alleinstehende von 25.600 Euro auf 35.000 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare von 51.200 Euro auf 70.000 Euro;
-der prämienbegünstigte Höchstbetrag: für Alleinstehende von 512 Euro auf 700 Euro, für zusammen veranlagte von 1.024 Euro auf 1.400 Euro;

-der Prämiensatz von 8,8% auf 10%. Somit steigt die maximal pro Jahr mögliche Wohnungsbauprämie für Alleinstehende von 45,06 Euro auf 70 Euro,   für zusammen veranlagte von 90,11 Euro auf 140 Euro.
 

Steueränderungen 2021 für Rentner
 
Einführung der Grundrente
Das ist zwar keine Steueränderung, aber trotzdem so wichtig, dass dieser Punkt hier genannt sein sollte: Die Große Koalition hat sich nach einem langen und zähen Ringen am 10.11.2019 geeinigt, eine Grundrente einzuführen. Sie gilt ab 1.1.2021 sowohl für Neurentner als auch für Bestandsrentner.
Der Begriff »Grundrente« ist dabei allerdings etwas irreführend, denn es kommt keine fixe Grundrente für alle Versicherten. Die Anspruchsberechtigten sollen vielmehr einen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten, der in jedem Einzelfall unterschiedlich hoch ausfällt. Die eigenen Rentenansprüche werden also aufgestockt.